Informationen zum Angebot

Einschulungskorridor,

Dieser Eintrag ist gelistet in

Anschrift und Kontakt

weitere Informationen

Schulpflicht
Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterliegt der Schulpflicht.
Nach Art. 37 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) werden mit Beginn des Schuljahres 2019/20 alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September 2019 sechs Jahre alt werden oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.

Zurückstellung
Ein Kind, das am 30. September 2019 mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Art 41 Abs. 5 BayEUG am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts (13. September 2019) verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November 2019 zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind. Die Entscheidung trifft die Schulleitung. Vor der Entscheidung hat die Schulleitung die Erziehungsberechtigten zu hören.

Ferner können Kinder zurückgestellt werden, bei denen im Rahmen der Schulanmeldung festgestellt wird, dass sie nicht über die notwendigen Deutschkenntnisse verfügen. Diese Kinder können verpflichtet werden, im Schuljahr 2019/20 eine Kindertageseinrichtung (das heißt einen Kindergarten oder ein Haus für Kinder) mit integriertem Vorkurs zu besuchen.

Änderungen seit dem Schuljahr 2018/19
Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, können schulpflichtig werden.
Diese Kinder durchlaufen das Anmelde- und Einschulungsverfahren an den Schulen ebenso wie andere Kinder (vgl. insbesondere §2 der Grundschulordnung GrSO). Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse berät die Schule und spricht eine Empfehlung aus. Die Erziehungsberechtigten entscheiden dann, ob ihr Kind bereits zum kommenden oder zum darauffolgenden Schuljahr eingeschult wird.

Damit stärken wir nicht nur den Elternwillen, sondern auch die Erziehungspartnerschaft von Schule und Eltern, und wir berücksichtigen die individuelle Entwicklung der zwischen Juli und September geborenen Kinder in besonderer Weise.

Sollten Sie als Erziehungsberechtigter/Erziehungsberechtigte die Einschulung auf das darauffolgende Schuljahr verschieben, müssen Sie dies der Schule im Schuljahr 2018/19 bis spätestens 3. Mai schriftlich mitteilen. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich. Geben Sie bis zum 3. Mai keine Erklärung ab, wird Ihr Kind zum kommenden Schuljahr schulpflichtig. Die Regelungen zur Zurückstellung nach Art. 37 Abs. 2 oder 4 BayEUG sind jedoch unverändert gültig.