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Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz, Kulmbach

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Eltern mit geringem Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag erhalten. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Eltern, die mit ihren unverheirateten oder nicht verpartnerten Kindern (Altersgrenze 25 Jahre) in einem gemeinsamen Haushalt leben und über Einkommen und Vermögen verfügen, das es ihnen zwar ermöglicht, ihren eigenen Lebensunterhalt, nicht aber den ihrer Kinder zu decken. In der Regel wird neben Arbeitslosengeld II, Sozialgeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder Sozialhilfe der Kinderzuschlag nicht gezahlt. In besonderen Einzelfällen können aber z.B. Leistungen für Sonderbedarfe wie zur Beschaffung von Heizmaterial neben der laufenden Zahlung von Kinderzuschlag in Betracht kommen.
 
Der Kinderzuschlag bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern sowie des Kindes und beträgt maximal 185 € (Stand: 01.07.2019) monatlich pro Kind. Hinzu kommen Leistungen für Bildung und Teilhabe.
 
Unter https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder lassen sich ein Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit sowie nähere Informationen zum Kinderzuschlag und zur Antragstellung abrufen. (§ 6a, 6b Bundeskindergeldgesetz, § 28 Sozialgesetzbuch II, Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit)
 
weitere hilfreiche Links:
Bildugspaket: https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Grundsicherung/Leistungen-zur-Sicherung-des-Lebensunterhalts/Bildungspaket/bildungspaket.html
Familienland Bayern: https://www.familienland-bayern.de/